Freunde von Gesine Schwan e.V.
Satzung
Präambel
Der Verein „Freunde von Gesine Schwan“ unterstützt die politische Arbeit von Frau Prof. Dr. Gesine Schwan und will die positive Wirkung ihrer politischen und gesellschaftlichen Vorstellungen für Deutschland befördern, insbesondere im Hinblick auf ihre Kandidatur für das Amt des Bundespräsidenten. Auch wenn es keine Direktwahl der Bundespräsidentin gibt: Das politische Wirken von Gesine Schwan bietet allen Menschen in Deutschland die Möglichkeit, über unsere Sicht auf die Gesellschaft zu sprechen. Das eröffnet Chancen über den Tag der Bundesversammlung hinaus: Gesine Schwan ist die richtige Frau, einen gesellschaftlichen Dialog in Gang zu bringen, wie es in Zukunft weiter gehen soll mit Deutschland.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Freunde von Gesine Schwan".
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name: "Freunde von Gesine Schwan e.V."
3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein hat den Zweck, das politische Wirken von Frau Prof. Dr. Gesine Schwan, insbesondere im Hinblick auf ihre Kandidatur als Bundespräsidentin der Bundesrepublik Deutschland, zu unterstützen und zu fördern. Zugleich soll er die von Frau Prof. Dr. Gesine Schwan angeregte gesellschaftliche Diskussion über die Zukunft Deutschlands befördern und auch nach dem Tag der Bundesversammlung fortsetzen.
2. Der Verein hat insbesondere die Aufgabe,
a) Begegnungen zwischen Prof. Dr. Gesine Schwan und der Bevölkerung zu organisieren, die dem Zweck der Auseinandersetzung über den künftigen Kurs Deutschlands dienen,
b) die Verbreitung und Diskussion über die gesellschaftspolitischen Vorstellungen und Ziele von Prof. Dr. Gesine Schwan zu befördern,
c) Frau Prof. Dr. Gesine Schwan bei der Verwirklichung ihrer politischen, sozialen und kulturellen Vorstellungen für Deutschland durch eigene Veranstaltungen, Aktionen und Programme zur politischen Bildung zu unterstützen,
d) die sozialen und demokratischen Ziele, die Frau Prof. Dr. Gesine Schwan öffentlich eintritt, durch Veranstaltungen der staatsbürgerlicher Debatte und der politischer Bildung zu befördern.
3. Die Entscheidungsfreiheit und politische Autonomie von Frau Prof. Dr. Gesine Schwan wird durch den Verein nicht berührt. Alle wesentlichen inhaltlichen Aussagen des Vereins werden mit Frau Prof. Dr. Gesine Schwan abgestimmt, soweit der Eindruck entstehen könnte, der Verein würde ihre Meinung verbreiten.
§ 3 Idealverein
1. Der Verein ist überparteilich tätig. Alle „Freunde“ von Prof. Dr. Gesine Schwan sind ihm willkommen, egal welcher sonstigen politischen Prägung sie sich nahe fühlen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Humanistische Union e.V.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus den "Freunden", stimmberechtigten und fördernden, nicht-stimmberechtigten Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
2. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
3. Ehrenmitglieder wählt und ernennt - auf Vorschlag des Vorstandes - die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Sie gilt für die Zeit von der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied dem Verein beitritt. Sie verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand gekündigt wird.
5. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Anträge auf Mitgliedschaft, die nicht von mindestens einem Mitglied des Vorstandes im Antrag unterstützt werden, sind Anträge für eine fördernde Mitgliedschaft ohne Stimmrecht. Bei Ablehnung ist der Antragsteller schriftlich davon zu unterrichten. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
6. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von über 3 Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Vorsitzenden. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Sitzung in der über den Ausschluss entschieden werden soll den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und mit dem Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Präsidenten zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Gegen die Entscheidung ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 5 Beitragspflicht
1. Alle "Freunde" - entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt wird.
2. Fördermitglieder sind aufgefordert, neben ihrem Mitgliedsbeitrag jährlich eine angemessene Spende für die Zwecke des Vereins zur Verfügung zu stellen.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Es steht ihnen frei, die Tätigkeit des Vereins mit einer Spende zu unterstützen.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein über die Änderung seiner Wohn- und Meldeanschrift sowie seines Namens unverzüglich und unaufgefordert schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dem Verein für diesbezügliche Nachforschungen entstehende Kosten sind vom Mitglied zu erstatten. Die dem Verein ggfs. entstehenden Kosten einer Rechtsverfolgung für die (gerichtliche) Geltendmachung von Forderungen gegen ein Mitglied sind dem Verband von diesem ebenfalls zu erstatten.
5. Für Beitragsrechnungen, wie auch alle sonstige Kommunikation des Vereins mit seinen Mitgliedern, einschließlich der Einladungen, genügt die Absendung einer Email an die letzte bekannte Email-Adresse des Mitgliedes.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Kündigung, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, zum Jahresende,
b) durch Beschluss des Vorstandes,
c) durch den Tod des Mitgliedes oder, im Falle einer juristischen Person oder Vereinigung, durch deren Auflösung.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand und,
c) sofern eingerichtet, der Beirat.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus bis zu sieben gewählten Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Schatzmeister. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können gleichzeitig Schriftführer und Schatzmeister sein.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Wahl solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt insbesondere über Zuwendungen nach Maßgabe des in § 2 festgelegten Vereinszwecks.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst, soweit nichts anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die seines Stellvertreters. Über seine Sitzung hat der Vorstand Niederschriften anzufertigen, in die insbesondere die Entscheidungen über die Zuwendungen des Vereins aufzunehmen sind. Die Niederschriften sind vom Schriftführer oder jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.
5. Der Vorstand unterstützt Frau Prof. Dr. Gesine Schwan in den Angelegenheiten, die mit dem Zweck des Vereins in Zusammenhang stehen. Jedes Vorstandsmitglied kann zu diesem Zweck die Einberufung einer Vorstandssitzung beantragen.
6. Geschäftsführender Vorstand sind der Vorsitzende und der Schatzmeister. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ist der geschäftsführende Vorstand gemeinsam berechtigt (Vorstand gemäß § 26 BGB).
7. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zu beschließen, die im Zuge der Anmeldung zum Vereinsregister oder dem zuständigen Finanzamt verlangt werden.
§ 9 Beirat
1. Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einrichten. Der Beirat hat die Aufgabe, dem Verein bei der Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke beratend zur Seite zu stehen.
2. Der Beirat wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, vom Vorstand gewählt. Jedes Mitglied des Beirates ist einzeln zu wählen. 3. Der Beirat wählt auf seiner konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Diese bleiben bis zur Neuwahl der Nachfolger im Amt.
3. Mindestens halbjährlich soll eine Sitzung des Beirates stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen - unter Mitteilung der Tagesordnung - einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens fünf Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirates verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
4. Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen.
5. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
6. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied wählen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes oder, im Verhinderungsfall, von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung der Einladungsfrist von einem Monat einberufen.
2. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn sie der Vorstand für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks eine solche verlangen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
6. Über eine Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen, die vom Vorstand oder von einem Drittel der Mitglieder beantragt werden muss. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Vereinsmitglieder.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie beschließt die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins. Darüber hinaus ist sie für die Wahl der Rechnungsprüfer zuständig.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht entgegen und erteilt dem Vorstand nach Prüfung Entlastung. Die Prüfung erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Rechnungsprüfer.
§ 12 Rechnungsprüfung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für jeweils zwei Jahre. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassenführung des Vorstandes und die Kasse mindestens einmal im Geschäftsjahr. Sie haben die Geschäftsführung ferner dahin zu überwachen, daß Geldbeträge lediglich für Zwecke des § 2 ausgegeben werden.
§ 13 Schlußbestimmung
Die Satzung tritt mit ihrem Beschluss in Kraft.